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Verzinsung von Stromsteuererstattungsansprüchen nach Unionsrecht

Dr. Katja Wiesmann
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Leitsatz

Ist ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht festgesetzter Stromsteuer nach Unionsrecht zu verzinsen, wenn der niedrigeren Festsetzung der Stromsteuer die fakultative Steuerermäßigung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96 zugrunde lag und die zu hohe Steuerfestsetzung ausschließlich auf einem Fehler bei der Anwendung der nationalen Vorschrift, die zur Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96 erlassen wurde, auf den Streitfall beruhte?

 

Normenkette

§ 9 Abs. 3 StromStG i.d.F. vom 19.12.2008, Art. 17 Abs. 1 Buchst. a EGRL 96/2003

 

Sachverhalt

Die Klägerin, ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, bezog im Streitjahr 2010 unversteuerten Wechselstrom und speiste diesen in Akkumulatoren ein. Diese Strommenge erklärte sie als Eigenverbrauch zum ermäßigten Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG und leistete monatliche Vorauszahlungen. Das HZA lehnte die Steuerermäßigung erst ab. Nachdem die Klägerin in dem Parallelverfahren für das Jahr 2006 Erfolg hatte, änderte das HZA auch die Festsetzung für 2010 und erstattete die entsprechende Stromsteuer.

Auf die Stromsteuererstattung beantragte die Klägerin Zinsen, was das HZA und das FG (FG München, Urteil vom 22.2.2018, 14 K 924/15) ablehnten. Das FG lehnte Prozesszinsen nach § 236 AO ab, weil der Anspruch hinsichtlich der Stromsteuer 2010 nicht rechtshängig gewesen war. Auch einen unionsrechtlichen Zinsanspruch verneinte das FG, letztlich weil der Klägerin eine nach Unionsrecht lediglich fakultative Steuerermäßigung versagt worden sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin. Nach ihrer Ansicht stehe allein der Umstand, dass es sich um eine fakultative Steuerermäßigung handele, der Unionsrechtswidrigkeit der Versagung der Steuerermäßigung nicht entgegen.

 

Entscheidung

Der BFH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die unte...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Verzinsung von Stromsteuererstattungsansprüchen nach Unionsrecht  Leitsatz (amtlich) Ist ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht festgesetzter Stromsteuer nach Unionsrecht zu verzinsen, wenn der niedrigeren Festsetzung der ...

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