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Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Nichtanerkennung des Vertrages wegen fehlender tatsächlicher Durchführung

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Leitsatz

Für die Gesamtwürdigung im Rahmen der Beurteilung, ob ein zwischen nahen Angehörigen geschlossener Vertrag der Besteuerung zugrunde zu legen ist, können auch zeitlich vor dem Streitjahr liegende Umstände herangezogen werden (Abgrenzung vom BFH, Urteil vom 8.3.1962, IV 165/60 U, BStBl III 1962, 217).

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG , § 12 Nr. 1 EStG , § 12 Nr. 2 EStG

 

Sachverhalt

1987 übertrug die Mutter (M) des Klägers diesem und seinem Bruder (B) je zur Hälfte ihren Kommanditanteil an der X-KG. Im Gegenzug hatten der Kläger und B der M eine lebenslange Versorgungsrente i.H.v. 16 % des jährlichen Reingewinns der X-KG, mindestens jedoch 30.000 DM jährlich zu zahlen. Die Anwendung des § 323 ZPO sollte "ausdrücklich nicht ausgeschlossen" sein. In der Folgezeit erwirtschaftete die X-KG mit Ausnahme weniger Jahre (so 1990) hohe Verluste, so dass stets nur die Mindestrente gezahlt wurde.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1995 machte der Kläger den auf ihn entfallenden Anteil an den Zahlungen (15.000 DM) als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) geltend. Das FA versagte den Abzug mit dem Hinweis, der Vertrag sei nicht entsprechend der getroffenen Vereinbarung durchgeführt worden, weil die Mutter im Jahr 1990 aufgrund der damaligen Gewinnsituation der KG Anspruch auf eine Sonderzahlung über den Mindestbetrag der Rente hinaus gehabt hätte. Dagegen wendete der Kläger mit der Klage ein, die Vertragspartner hätten der Rentenvereinbarung nicht den Bilanzgewinn der KG, sondern den Gewinn abzüglich eines aufgelaufenen Verlustvortrags zugrunde gelegt. Danach habe sich für 1990 wegen des im Jahr 1989 angefallenen Verlusts kein Anspruch der M auf Zahlung einer den Mindestbetrag übersteigenden Rente ergeben.

Das FG gab der Klage statt (EFG 2002, 812). Es legt...

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