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Verlängerung der Übergangsregelung im Friedhofs- und Bestattungswesen (zu § 2b UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Nach der Neuregelung der unternehmerischen Betätigung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) in § 2b UStG hatten sich in der Praxis verschiedene Anwendungsfragen im Zusammenhang mit Friedhöfen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft ergeben, zu denen die Finanzverwaltung[1] im November 2020 Stellung genommen hatte.

Wichtig

Insbesondere hatte die Finanzverwaltung damals Hinweise aufgenommen, welche Leistungen als steuerbefreite Grundstücksleistungen[2] angesehen werden können, welche Leistungen als Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung teilen und welche Leistungen eigenständige Leistungen darstellen.[3]

Von besonderer Bedeutung ist es für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen, ob die jPdöR unternehmerisch tätig ist oder nicht. Aufgrund der gesetzlichen Änderung zur Beurteilung der Unternehmereigenschaft der jPdöR im Zusammenhang mit der Einführung der Regelung des § 2b UStG hatte die Finanzverwaltung es nicht beanstandet, wenn bei Verträgen, die noch unter der Anwendung von § 2 Abs. 3 UStG bzw. innerhalb der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 und Abs. 22a UStG abgeschlossen wurden und die unter Anwendung des § 2b UStG steuerbar und steuerpflichtig wären, keine Nachversteuerung nach § 27 Abs. 1 UStG erfolgt.

Wichtig

Da die Frist für die optionale Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG in § 27 Abs. 22a UStG durch das Jahressteuergesetz 2022 um weitere 2 Jahre – bis zum 31.12.2024 – verlängert worden war, hat die Finanzverwaltung die Nichtbeanstandungsfrist in dem BMF-Schreiben vom November 2022[4] ebenfalls um 2 Jahre verlängert. Soweit die Träger noch die Altregelung des § 2 Abs. 3 UStG zur Beurteilung der Unternehmereigenschaft anwenden, können sie bis 31.12.2024 noch Verträge nach altem Muster im Bereich des Friedhofs- und Bestattungs...

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