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Veranstaltungsleistungen bei Messen und Ausstellungen (zu § 3a Abs. 8 UStG)

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Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 3a.4 und Abschn. 3a.14 UStAE.

Durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz[1] ist – rückwirkend zum 1.7.2011 – eine Änderung in § 3a Abs. 8 UStG in Kraft getreten. Gegenstand ist eine neue Rückausnahme zur Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung von der allgemeinen Grundregelung des § 3a Abs. 2 UStG. Erhält ein in Deutschland ansässiger Unternehmer eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, die ausschließlich im Drittlandsgebiet ausgeführt wird, wäre grundsätzlich nach § 3a Abs. 2 UStG der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland, da der Leistungsempfänger hier sein Unternehmen betreibt. Da aber der Umsatz beim leistenden Unternehmer im Drittlandsgebiet regelmäßig auch einer Umsatzbesteuerung unterliegen dürfte, wird zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung über § 3a Abs. 8 UStG in diesen Fällen die Leistung als im Drittlandsgebiet ausgeführt behandelt.

Praxis-Tipp

Im Ergebnis unterliegt damit eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, die im Drittlandsgebiet ausgeführt werden, nie der Besteuerung im Inland. Wird die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt, ist der Ort nach § 3a Abs. 8 UStG im Drittlandsgebiet, wird die Leistung an einen Nichtunternehmer ausgeführt, ist der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG am Tätigkeitsort – also ebenfalls im Drittlandsgebiet.

Die Finanzverwaltung passt jetzt den UStAE an die gesetzlichen Regelungen an, ohne weitere, über den Inhalt der Gesetzesänderung hinausgehende Hinweise zu geben.

Wichtig

Die Rückausnahme bei der Bestimmung des Orts der Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Veranstaltungen nach § 3a Abs. 8 UStG gilt sowohl für Leistungen an Unternehmer für de...

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