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Unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. bei ­Steuerfreistellung nach DBA

Dr. Peter Brandis
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Leitsatz

§ 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 i.d.F. bis zur Änderung durch das StSenkG, der für den Fall, dass Gewinnan­teile, die von einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden, von der Körperschaftsteuer befreit sind, vorsieht, dass ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen sind, ist unionsrechtlich ausschließlich an der Niederlassungsfreiheit zu messen, wenn sich die Freistellung der Gewinnausschüttungen unmittelbar aus einem Doppelbesteuerungsabkommen ergibt, das eine Mindestbeteiligung von 25 % voraussetzt.

 

Normenkette

§ 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 i.d.F. bis zur Änderung durch das StSenkG, Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 DBA-Belgien, Art. 49, Art. 54, Art. 63 AEUV, Freundschaftsvertrag USA Art. XI Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Buchst. a

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine amerikanische Inc. mit (Satzungs-)Sitz in den USA und Geschäftsleitung (und einer Zweigniederlassung) in Deutschland war im Streitjahr (2001) Tochtergesellschaft zu 100 % einer anderen amerikanischen Inc. Die Klägerin war bis zum Jahr 1999 u.a. zu 99,999 % an der belgischen B S.A. (B) beteiligt, die wiederum zusammen mit anderen ausländischen Tochtergesellschaften der Klägerin 100 % der Anteile an der belgischen C S.A. (C) hielt.

Mit Vertrag vom 30.12.1999 erwarb die Klägerin von B 52,655 % der Anteile an der C. Der Kaufpreis wurde durch ein Darlehen der B finanziert. Zum 31.12.1999 hielt eine weitere 100 %ige Tochtergesellschaft der Klägerin, die D, die übrigen Anteile an C. Zum 29.12.2000 schüttete D Gewinne an die Klägerin aus und beglich einen Teil ihrer Ausschüttungsverpflichtung durch "Einlage" ihrer Beteiligung an C (47,345 %). Nach ihrer Bilanz auf den 31.12.2000 war die Klägerin damit zu 99,9 % an C beteiligt (0,1 % befanden sich im Eigentum Dritter).

Nach der ...

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