Leitsatz
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Der eigene Hausstand setzt voraus, dass am Ort des Lebensmittelpunktes eine eigenständige, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt werden kann. An der Führung dieses Hausstandes muss sich der Arbeitnehmer finanziell und durch persönliches Mitwirken maßgeblich beteiligen. Das FG entschied nun, dass ein eigener Hausstand auch dann gegeben ist, wenn die Nutzung des Wohnraums ohne finanzielle Gegenleistung erfolgt.
Sachverhalt
Der angestellte und ledige Innenarchitekt hatte zuvor in D gearbeitet und dort eine Wohnung gehabt. Anschließend trat er ein Angestelltenverhältnis in C an und mietete dort eine ca. 30 qm große Wohnung. In E nutzt er im Hause seiner Eltern eine abgeschlossene etwa 34 qm große Dachwohnung, die er regelmäßig an Wochenenden und während seines Urlaubs aufsucht. Die Nutzung erfolgt ohne finanzielle Gegenleistung. Im Jahr zuvor hatte er in diese Wohnung eine Küche eingebaut. In E ist er mit Nebenwohnung gemeldet und hat dort seinen PKW angemeldet. Auch sein Konto unterhält er bei einem Kreditinstitut in E. Dort leben seine Freunde. Er hilft seinen Eltern bei der Versorgung und Instandhaltung des Hausgrundstücks.
Entscheidung
Das FG erkannte den Umzug von D nach C als beruflich veranlasst an. Es bejahte auch eine doppelte Haushaltsführung. Die abgeschlossene und eingerichtete Wohnung in E ermögliche ein selbständiges hauswirtschaftliches Leben. Für die Annahme des Lebensmittelpunktes in E spiele die etwa gleiche Wohnungsgröße in C keine Rolle. Vielmehr komme es bei einem ledigen, ungebundenen Berufsanfänger darauf an, dass ...