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Umsatzsteuerpflicht einer Gebrauchtwagengarantie

Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
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Leitsatz

Bieten Kfz-Händler mit dem Fahrzeugverkauf rückversicherte Reparaturgarantien an, liegt eine einheitliche, insgesamt steuerpflichtige Leistung vor.

 

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt ein Autohaus, das beim Verkauf eines Kfz den Käufern anbietet, eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie gegen gesondert berechnetes Entgelt abzuschließen. Die rückversicherte Garantiezusage erfolgt als Vertrag zwischen der Klägerin als Autohaus (Garantiegeber) und dem Käufer des Pkw (Garantienehmer) über die erweiterte Garantie. Im Garantiefall muss entweder der Händler oder der Rückversicherer benachrichtigt werden. Die Kunden (Gebrauchtwagenkäufer, Garantienehmer) können wählen, ob sie die Reparatur durch ihren Händler vornehmen lassen oder aber in einer anderen Werkstatt und sich die Kosten dann aufgrund ihres Versicherungsschutzes erstatten lassen. Während die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung von einer einheitlichen Leistung "Gebrauchtwagenkauf" ausging und die Garantiezusage als unselbstständige Nebenleistung betrachtete, vertrat die Klägerin die Auffassung, beide Leistungen seien getrennt zu beurteilen, mit der Folge, dass das Entgelt für die Garantiezusage umsatzsteuerfrei sei (vgl. § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG bzw. § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG).

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts sind die Umsätze aus den Garantiezusagen umsatzsteuerpflichtig. Eine einheitliche Leistung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers so eng miteinander verknüpft sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Die letztgenannten Vorausse...

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