Kommentar
Weist jemand in einer Rechnung oder anderen Urkunde, mit der er wie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen Steuerbetrag aus, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt, schuldet er den ausgewiesenen Betrag ( § 14 Abs. 3 UStG ). Hierbei liegt ein Gefährdungstatbestand besonderer Art vor. Er soll die unberechtigte Ausgabe von Abrechnungen mit gesondert ausgewiesener Steuer verhindern. Eine Gefährdung des Steueraufkommes wird dadurch herbeigeführt, daß der Empfänger der Abrechnung in den Stand versetzt wird, unberechtigt einen Vorsteuerabzug vorzunehmen ( Rechnungen/Gutschriften ).
Fraglich war, ob dieser Tatbestand auch bei der Ausgabe einer Rechnung mit Steuerausweis vor Ausführung der vereinbarten Lieferung erfüllt ist, wenn für den Rechnungsaussteller feststeht, daß er die vereinbarte Lieferung nicht mehr ausführen wird und das Entgelt nicht eingeht.
Der BFH sah den Gefährdungstatbestand als erfüllt an. Denn der Unternehmer hat eine Rechnung mit gesondert ausgewiesenem Steuerbetrag über eine Lieferung ausgegeben, die er (letztlich) nicht ausgeführt hat. Unschädlich in diesem Sinne wäre nur eine „ Voraus-Rechnung ”. Eine solche liegt aber nur vor, wenn sie als solche nach ihrer Aufmachung, z. B. durch Bezeichnung als Vorausrechnung, oder ihrem Inhalt, z. B. durch Hinweis auf einen erst in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Leistung, auf den ersten Blick für einen Betrachter auch ohne Kenntnis der Vorgänge als bloße Voraus-Rechnung oder „Pro-Forma-Rechnung” erkennbar ist. Wer aber das Abrechnungspapier eindeutig als Rechnung bezeichnet und später den Vertrag kündigt und folglich die abgerechnete Lieferung nicht mehr durchführt, erfüllt den Tatbestand der Gefährdung ( § 14 Abs. 3 UStG ) und schuldet den ausgewiesenen Steuerbetrag.
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