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Teilwertabschreibung bzw. Wertaufholung: Voraussetzungen

Jürgen K. Wittlinger
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Kommentar

Das BMF hat in seinem Schreiben vom 16.7.2014 die bisher in verschiedenen Schreiben enthaltenen Grundsätze zusammengefasst und in Teilbereichen auch geändert. Schwerpunkt ist die voraussichtlich dauernde Wertminderung als Grundvoraussetzungen für eine Teilwertabschreibung. Enthalten sind auch Ausführungen zum Wertaufholungsgebot.

Schnellüberblick

Kern des neuen BMF-Schreibens ist die weitgehende Übernahme der Rechtsprechung des BFH[1] zur Teilwertabschreibung nach Kursschwankungen bei börsennotierten Aktien im Anlagevermögen und bei Investmentanteilen. Hierzu hat die Finanzverwaltung insbesondere den Umfang des erforderlichen Kursverlusts einer Aktie von 40 % bzw. 25 % auf nur noch 5 % reduziert, ab welchem eine voraussichtlich dauernde Wertminderung angenommen werden kann. Außerdem wird mit dem neuen BMF-Schreiben eine Vielzahl einzelner bisheriger Schreiben zusammengefasst. Zudem kam es auf Intervention der Verbände gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des Schreibens vom 17.1.2014 zu einigen Änderungen.

Nachfolgend werden vor allem die Abweichungen gegenüber dem Entwurf und die partiellen Neuerungen dargestellt, die sich für die Praxis aus dem Schreiben des BMF vom 16.7.2014 ergeben:

Ermittlung des Teilwerts

In diesem Bereich gibt es keine Veränderungen. Zur Ermittlung des Teilwerts wird auf die Aussagen in den EStR verwiesen, insbesondere auch zur retrograden Ermittlung des Teilwerts bei Absatzprodukten (R 6.8 Abs. 2 EStR). Erwähnt wird ausdrücklich, dass für Produkte, die bewusst nicht kostendeckend kalkuliert werden, bei einem ansonsten rentablen Betrieb eine Teilwertabschreibung ausscheidet.

Für die Umstände, die einen niedrigeren Teilwert rechtfertigen können, trägt der Steuerpflichtige die Nachweispflicht (sog. Beweislast). Das gilt auch für die voraussichtl...

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    Teilwertabschreibung, voraussichtlich dauernde Wertminderung, Wertaufholungsgebot
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      BMF, Schreiben v. 16.7.2014, IV C 6 - S 2171-b/09/10002, BStBl I 2014, 1162 Bezug: BMF-Schreiben vom 25.2.2000, BStBl 2000 I S. 372;   BMF-Schreiben vom 12.8.2002, BStBl 2002 I S. 793; ...

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