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Strodthoff, KraftStG § 3 Ausnahmen von der Besteuerung

Dieter Zens, Andreas Haßlbeck
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1 Allgemeines

Hinweis: Die in Klammern gesetzten Zahlenangaben [z. B. "1"] beziehen sich auf bis zum 30.6.2014 geltende Verwaltungsanweisungen der obersten und mittleren Landesfinanzbehörden, die ab 1.7.2014 aufgehoben wurden (vgl. Einf., Rz. 99b) und deren Aktenzeichen bzw. Fundstellen in Abschnitt 22. aufgeführt sind. Den diesen Anweisungen zugrunde liegenden Beurteilungen kommt auch ab dem 1.7.2014 weiterhin eine allgemeine Bedeutung zu (vgl. Einf., Rz. 99c).

 

Rz. 1

Die Fassung des § 3 KraftStG gilt im Wesentlichen seit dem 1.1.1961 mit folgenden Ausnahmen:

– Nr. 1: neu gefasst und in Kraft getreten am 25.4.1997;

– Nr. 3 und 5: gültig seit 1.4.1964;

– Nr. 4: neu gefasst und in Kraft getreten am 1.1.1991;

– Nr. 5a: eingefügt und in Kraft getreten am 1.1.1995;

– Nr. 6: neu gefasst und in Kraft getreten am 1.6.1979;

– Nr. 7: gültig seit 1.1.1963, erster Halbsatz der Vorschrift geändert ab 1.1.1990;

– Nr. 7 Buchst. e: eingefügt und in Kraft getreten am 1.1.1989;

– Nr. 8: neu gefasst und in Kraft getreten am 1.1.1986;

– Nr. 9: neu gefasst und in Kraft getreten am 1.1.1994;

– Nr. 12: neu gefasst und in Kraft getreten am 10.3.2017;

– Nr. 13: neu gefasst und in Kraft getreten am 12.6.2015;

– Nr. 14–16: neu gefasst und in Kraft getreten am 1.6.1979.

Die Bundesregierung plant (Stand: März 2019) keine gesetzlichen Änderungen in Bezug auf eine Abschaffung oder Einschränkung von Befreiungsvorschriften i. S. d. § 3 KraftStG (vgl. Hinweis der Bundesregierung im Rahmen der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage v. 28.3.2019, BT-Drs. 19/8933). Das BMF strebt eine Änderung der KraftSt für Fahrzeuge an, die mit klimaneutralen synthetischen Kraftstoffen – sog. E-Fuels – betankt werden; im Hinblick auf die Entwicklung auf EU-Ebene (vgl. Einf., Rz. 100d) sollen solche Fahrzeuge künftig geringer besteuert werden ...

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