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Strodthoff, KraftStG § 17 Sonderregelung für bestimmte Behinderte

Dieter Zens, Andreas Haßlbeck
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1. Allgemeines

 

Rz. 1

In den bundeseinheitlichen Einführungserlassen der obersten Finanzbehörden der Länder (BStBl I 1979, 463) zu § 17 KraftStG 1979 war u. a. auf Folgendes hingewiesen:

"Behinderten, denen die Steuer am 31. Mai 1979 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1972 erlassen war, steht die Steuerbefreiung nach § 17 auch ohne Beeinträchtigung ihres Gehvermögens zu. Eines Nachweises über die nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bedarf es in diesen Fällen nicht, solange sie in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um mindestens 50 v. H. gemindert sind. Entsprechendes gilt aus sachlichen Billigkeitsgründen auch in den Fällen, in denen die Kraftfahrzeugsteuer am 1. Juni 1979 nur deshalb nicht nach § 3 KraftStG 1972 erlassen war, weil der Behinderte vorübergehend (z. B. wegen Wechsel des Fahrzeugs) kein Fahrzeug hatte oder die Steuer wegen zeitweiliger nichtbegünstigter Verwendung des Fahrzeugs für einen bestimmten Zeitabschnitt festgesetzt war."

Hinsichtlich der Relevanz derartiger (ehemaliger) Anweisungen der Finanzverwaltung der Länder vgl. auch Hinweise in Einf., Rz. 99c. Zur detaillierten Erläuterung des § 17 KraftStG wird zudem auf die Kommentierung zu § 3a KraftStG, Rz. 14 ff., insbesondere Rz. 19-25, Bezug genommen. Auch auf das Merkblatt der Bundeszollverwaltung zu Steuervergünstigungen für schwerbehinderte Menschen (abgedruckt zu § 3a KraftStG Rz. 71) wird hingewiesen.

Die derzeit (ab 1.4.1984) geltende Fassung des § 17 beruht auf Artikel 10 Nr. 4 des Steuerentlastungsgesetzes 1984 vom 22.12.1983 (vgl. Einf., Rz. 24).

Die Bezeichnung "Minderung der Erwerbsfähigkeit" ist durch das Erste Gesetz zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes vom 24.7.1986 (BGBl I S. 1110) durch die Bezeichnung "Grad der Behinderung" ersetzt worden...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kommentar zur Kraftfahrzeugsteuer enthalten. Sie wollen mehr?

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