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Steuersatz von E-Paper-Ausgaben

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Leitsatz

Stellt eine Zeitung den Abonnenten der Printausgabe ohne gesondertes Entgelt zusätzlich auch einen elektronischen Zugang zu den E-Paper-Ausgaben zur Verfügung, liegen umsatzsteuerlich zwei eigenständige Leistungen vor. In den Streitjahren 2009-2012 unterliegt die Lieferung der Print-Ausgaben dem ermäßigten Steuersatz und die Zurverfügungstellung des Zugangs zum E-Paper dem Regelsteuersatz. Das Gesamtentgelt ist deshalb aufzuteilen.

 

Sachverhalt

Im Streitzeitraum 2009-2012 wurden die Zeitungen des klagenden Verlags in Printform, und auch als inhaltsgleiches E-Paper im pdf-Format herausgegeben. Möglich war auch nur ein Abonnement des E-Papers. Die Print-Abonnenten konnten im Streitzeitraum auf das E-Paper ohne weitere Zuzahlung zugreifen. Später mussten die Print-Abonnenten für das E-Paper eine zusätzliche Zahlung entrichten. Die Klägerin unterwarf im Streitzeitraum das Gesamtentgelt dem für Druckerzeugnisse (z. B. Zeitungen) geltenden ermäßigten Steuersatz von 7 % Das Finanzamt sah jedoch in der Zurverfügungstellung eines elektronischen Zugangs zum E-Paper neben dem Print-Abonnement eine eigenständige Leistung, auf die der Regelsteuersatz (19 %) Anwendung finde (entsprechend BMF, Schreiben v. 28.11.2013, IV D 2 - S 7200/13/10004, BStBl 2013 I S. 1594). Wegen der unterschiedlichen Steuersätze teilte das Finanzamt das Gesamtentgelt auf.

Erst ab Inkrafttreten von § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG zum 18.12.2019 unterliegt auch der Zugang zum E-Paper dem ermäßigten Steuersatz.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG stellt die Zurverfügungstellung des E-Papers im streitigen Zeitraum 2009-2012 eine eigenständige dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung dar.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist auf die Lieferung von Büchern und Zeitschriften der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwen...

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