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Steuerfreiheit von Geldspielautomaten-Umsätzen: Keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Leitsatz

Ein Betreiber von Geldspielautomaten kann nicht im Hinblick auf das EuGH-Urteil v.17.02.2005, Rs. C-453/02 und Rs. C-462/02, die Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen verlangen. Die nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG durch § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980/1991/1993 erfüllt nicht die Voraussetzungen der so genannten Emmott'schen Fristenhemmung i. S. des EuGH-Urteils v. 25.07.1991 Rs. C-208/90 – Emmott.

 

Sachverhalt

Nach dem EuGH-Urteil v. 17.2.2005 gilt die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Buchst. f der 6. EG-Richtlinie nicht nur für die Veranstaltung oder den Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken, sondern auch für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Nicht-Spielbankbetreiber. Demzufolge war die deutsche Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG für die Steuerfreiheit allein nur für Umsätze in öffentlichen Spielbanken gemeinschaftsrechtswidrig. "Private" Betreiber von Geldspielautomaten versuchten darauf hin, die gemeinschaftsrechtlich gebotene Steuerfreiheit für ihre Umsätze in vergangenen Jahren rückwirkend trotz bestandskräftiger Steuerfestsetzung zu erhalten. Nach dem EuGH-Urteil v. 25.7.1991 könne ein Mitgliedstaat, solange er eine Richtlinie nicht umgesetzt habe, sich nicht auf Bestandskraft einer Steuerfestsetzung berufen, wenn der Steuerpflichtige seinen richtlinienkonformen Anspruch geltend gemacht habe und die Geltendmachung des Anspruchs praktisch unzumutbar erschwert und versperrt gewesen sei. Auch habe der deutsche Gesetzgeber wider besseres Wissen die gemeinschaftsrechtswidrige Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG aufrechterhalten. Die Steuerfreiheit von Glücksspielumsätzen wäre bereits durch das EuGH-Urteil v. 5.5.1994, C-38/93 –...

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