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Steuerfreie Vermietung einer Stadthalle

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Leitsatz

Eine Stadthalle wird grundsätzlich steuerfrei vermietet. Die typischen Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung. Dazu können auch Betriebsvorrichtungen gehören, wenn der Mieter kein eigenständiges wirtschaftliches Interesse daran hat.

 

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb eine Stadt- und Messehalle, die insgesamt oder teilweise für die kurzfristige Nutzung sowohl Unternehmern, welche die Hallen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwenden, und Unternehmern, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, als auch nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen (Vereine, Verbände) sowie Privatpersonen überlassen wurde. Diese führen dort Versammlungen, Präsentationen, Seminare, Konzerte, Hochzeiten usw. durch.

Der von den Nutzern zu zahlende Mietpreis umfasste jeweils die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten inkl. Tische und Stühle, die Be- und Entstuhlung, Reinigung, Betriebskosten und Hausmeistereinsatz. Im Übrigen oblagen alle für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen erforderlichen Tätigkeiten, wie z. B. Ordnungsdienst, Platzanweisung, Paniksicherung, Dekoration und Koordination, dem Nutzer.

In der Steuererklärung behandelte die Klägerin alle Umsätze aus der Vermietung der Stadthalle als steuerpflichtige Umsätze, zog für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen die Vorsteuer ab und machte eine Vorsteuerberichtigung geltend. Es liege keine steuerfreie Grundstücksvermietung vor, der wirtschaftliche Gehalt der Nutzung der Veranstaltungsräume in der Stadthalle bestimme sich nicht vorrangig nach der Möglichkeit, eine bestimmte Fläche für eine gewisse Zeit unter Ausschluss Dritter zu besitzen, sondern danach, in der Lage zu sein, die gesamte dort eingerichtete Veranstaltungsinfrastruktur in Anspruch zu nehmen.

Die Finanzverwaltung sa...

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