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Steuererstattungsansprüche des Erblassers sind zu erfassen

Jürgen K. Wittlinger
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Leitsatz

Hat der Erblasser einen Steuererstattungsanspruch, gehört dieser beim Erben mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert zum steuerpflichtigen Erwerb. Wird der Anspruch erst später fällig, entsteht die Erbschaftsteuer insoweit jedoch erst mit Eintritt der Fälligkeit.

 

Sachverhalt

Die F ist Erbin ihres in 1994 verstorbenen Ehemanns. Die Einkommensteuerbescheide der Ehegatten für 1989 bis 1993 wurden mehrfach geändert. Anfangs waren Steuernachzahlungen festgesetzt, in 2000 ergaben sich schließlich Steuererstattungen. Das Finanzamt berücksichtigte in einem geänderten Erbschaftsteuerbescheid vom 27.12.2000 diese Erstattungen. Das FG gab der Klage der F teilweise statt, da die Steuererstattungsansprüche nur insoweit zum steuerpflichtigen Erwerb zählen, wie diese im Zeitpunkt des Todes des Erblassers entstanden und auch durchsetzbar gewesen seien.

Der BFH bestätigt die Berechnung des Finanzamts. Zu Unrecht hat das FG die Berücksichtigung der Steuererstattungsansprüche davon abhängig gemacht, ob diese beim Tod des E bereits durchsetzbar waren oder nicht. Alle Einkommensteuererstattungsansprüche für Jahre vor dem Tod des Erblassers sind bereits entstanden. Dazu gehören auch Erstattungen, die beim Tod noch nicht durch einen Steuerbescheid festgesetzt sind.

Die Frage, ob ein Erstattungsanspruch im Zeitpunkt des Todes bereits durchsetzbar war, ist nicht entscheidend. So hindert auch ein vor dem Tod des Erblassers ergangener Steuerbescheid mit einer Nachzahlung nicht, dass eine Erstattung aus einem nach dem Tod erfolgten Änderungsbescheid bei der Erbschaftsteuer zu erfassen ist.

Nur aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche entstehen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG). Steuererstattungsansprüche...

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