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Steuerbegünstigte Schenkung eines Kommanditanteils

Manfred Schmid
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Leitsatz

1. Der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vor 2009 ist erfüllt, wenn ein Mitunternehmeranteil im ertragsteuerrechtlichen Sinn vom Schenker auf den Beschenkten übergegangen ist.

2. Ob vor der Übertragung wesentliches Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen dem Betrieb entnommen oder in ein anderes Betriebsvermögen überführt wurde, ist für die Gewährung der Steuerbegünstigung unbeachtlich, solange es sich bei dem übertragenen Anteil um einen Mitunternehmeranteil handelt.

3. Für den rückwirkenden Wegfall der Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG vor 2009 ist bei einer teilweisen Veräußerung regelmäßig davon auszugehen, dass der Erwerber zunächst die ihm bereits früher gehörenden Teil-Kommanditanteile veräußert.

 

Normenkette

§ 13a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 ErbStG i.d.F. vor 2009

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Alleinerbin des während des Revisionsverfahrens verstorbenen Klägers des Ausgangsverfahrens (Beschenkter). Die Tante des Beschenkten war alleinige Kommanditistin einer GmbH & Co. KG sowie Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH. Die Tante überließ der KG eigene Grundstücke zur Nutzung.

Am 1.1.1995 übertrug die Tante dem Beschenkten einen Teil-Kommanditanteil i.H.v. 20 % sowie einen entsprechenden Anteil an der Komplementär-GmbH. Am 4.8.2003 übertrug sie ihm einen weiteren Teil-Kommanditanteil i.H.v. 20 % und den entsprechenden Anteil an der Komplementär-GmbH. Am 25.11.2006 übertrug die Tante dem Beschenkten schließlich die restlichen Anteile (60 %) an der KG und der Komplementär-GmbH. Die der KG zur Nutzung überlassenen Grundstücke brachte sie am selben Tag in eine zuvor von ihr neu gegründete Grundstücks-GmbH & Co. KG ein.

Der Beschenkte veräußerte am 12.3.2007 zunächst 25 % und am 1.10.2008 weitere 35 % des Kommanditan...

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