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Steuerbefreiung von Versicherungsumsätzen: Lieferung von Unfallfahrzeugwracks durch ein Versicherungsunternehmen

Ferdinand Huschens
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Sachverhalt

Bei dem portugiesischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. a und c der 6. EG-Richtlinie sowie von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a und Art. 136 Buchst. a MwStSystRL, die die erstgenannten Bestimmungen ersetzt haben, in Bezug auf die Frage, ob der Begriff "Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze" als Haupttätigkeit eines Versicherungsunternehmens auch damit zusammenhängende oder diese ergänzende Tätigkeiten, insbesondere den Erwerb und den Verkauf von Unfallfahrzeugwracks umfasst und ob diese Tätigkeit insoweit ebenfalls von der MwSt befreit ist. Das Vorlagegericht wollte ferner wissen, ob sich eine solche Befreiung daraus ergeben kann, dass das Versicherungsunternehmen eine von dieser Art der Besteuerung befreite Einrichtung ist, wenn diese Gegenstände kein Recht auf Vorsteuerabzug begründet haben. Schließlich wollte es wissen, ob die Nichtbefreiung des Verkaufs von Unfallfahrzeugwracks von der MwSt gegen den Grundsatz der Steuerneutralität verstößt.

Das Vorlagegericht fragte den EuGH:

  1. Sind Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-Richtlinie und folglich der derzeitige Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL dahin auszulegen, dass der Begriff "Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze" für die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung mit diesen Umsätzen zusammenhängende oder diese ergänzende Tätigkeiten wie den Erwerb und den Verkauf von Unfallfahrzeugwracks umfasst?
  2. Sind Art. 13 Teil B Buchst. c der 6. EG-Richtlinie und folglich der spätere Art. 136 Buchst. a MwStSystRL dahin auszulegen, dass der Erwerb und der Verkauf von Unfallfahrzeugwracks als ausschließlich einer steuerbefreiten Einrichtung zugeordnet anzusehen sind, sofern diese Gegenstände kein Recht auf Vorsteuerabzug begründet haben?
  3. Verstößt es gegen den Grundsatz der Neutr...

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