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Sondernutzungsrecht: Wirtschaftliches Eigentum?

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Der Sondernutzungsberechtigte hat über seinen Miteigentumsanteil hinaus in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zum Gebrauch und zur Nutzung überlassenen gemeinschaftlichen Eigentum.

 

Normenkette

WEG § 13 Abs. 2

 

Das Problem

  1. K und K1 sind Eheleute, die für die Jahre 2010 und 2011 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. K1 betreibt im Münsterland eine landwirtschaftliche Rinderhaltung. Seinen Gewinn ermittelt er nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Normalwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres (§ 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Zum Betriebsvermögen gehört u.a. ein Grundstück, auf dem sich das (frühere) Wohnhaus, eine Mehrzweckhalle und die Wirtschaftsgebäude des landwirtschaftlichen Betriebs befinden.
  2. Mit notariellem Vertrag vom Januar 2011 teilt K1 dieses Grundstück in 2 Wohnungs- und Teileigentumsrechte zum Zwecke der geplanten Errichtung eines Doppelhauses zu Wohnzwecken. Die "Wohneinheit 1" umfasst nach der Teilungserklärung einen Miteigentumsanteil von 55/100, verbunden mit dem Sondereigentum an der südlichen Hälfte des geplanten Wohnhauses sowie mit dem Sondereigentum an sämtlichen landwirtschaftlichen Gebäuden. Die "Wohneinheit 2" umfasst einen Miteigentumsanteil von 45/100, verbunden mit dem Sondereigentum an der nördlichen Hälfte des geplanten Wohnhauses. Darüber hinaus wird das Sondereigentum an der "Wohneinheit 1" mit dem Sondernutzungsrecht an der gesamten Grundstücksfläche mit Ausnahme des Gartens und der Zufahrt der Wohneinheit 2 verbunden. Dem Eigentümer der "Wohneinheit 1" obliegt die Unterhaltungspflicht bezüglich der landwirtschaftlichen Gebäude und der landwirtschaftlich genutzten Grundstücksfläche.
  3. Im Januar 2011 überträgt K1 die "Wohneinheit 2" im Wege der vorwegge...

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