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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6 Ausfuhrlieferung

Roger Schwarz
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1 Allgemeines

1.1 Sinn und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

In § 6 UStG sind die Voraussetzungen für die Gewährung der nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerbefreiten Ausfuhrlieferung geregelt. Danach müssen die Gegenstände der Lieferung in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden. Ausfuhr ist das Verbringen eines Gegenstands aus dem Inland – ggf. über Mitgliedstaaten der Union – in das Drittlandsgebiet. Die Begriffe "Inland", "Union", "Ausland" und "Drittlandsgebiet" lösen die früher verwendeten Begriffspaare "Inland" und "Ausland" (UStG 1967/1973 und UStG 1991) bzw. "Erhebungsgebiet" und "Außengebiet" (UStG 1980) ab. Sonderregelungen bestehen für die Ausfuhr in Freihäfen, im Reiseverkehr und von Ausrüstungs- und Versorgungsgegenständen für Beförderungsmittel.

 

Rz. 2

Die Steuerbefreiung der Ausfuhr ist Ausfluss des für die Umsatzbesteuerung geltenden Bestimmungslandprinzips, d. h. Besteuerung einer Leistung in demjenigen Land, für das sie bestimmt ist. Insbesondere die Schwierigkeiten der Umsatzsteuerbe- und -entlastung im grenzüberschreitenden Leistungsaustausch führte zur Umstellung der USt auf die Mehrwertsteuer zum 1.1.1968. Bei der bis dahin geltenden Brutto-Allphasen-USt musste dem Unternehmer für die Ausfuhr Umsatzsteuervergütung gewährt werden. Eine tatsächliche Entlastung der ausgeführten Gegenstände von der USt war hierdurch jedoch nicht erreicht worden, weil eine exakte Feststellung der innerdeutschen Umsatzsteuerbelastung wegen der mehr oder weniger zahlreichen Umsatzstufen, die ein Gegenstand durchlaufen konnte, nicht möglich war. Die gebildeten Durchschnittssätze entsprachen daher nicht der tatsächlichen Umsatzsteuervorbelastung. Bei der Mehrwertsteuer bewirkt der Vorsteuerabzug zusammen mit der Steuerbefreiung der Ausfuhr, dass ausgeführte Waren ohne jede Umsatzsteuerbelastung das umsatzsteuerliche Inland verlass...

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      (1) 1Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Lieferung   1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder ...

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