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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 9 [GrEStG/RennwLottG] / 6.5 Einzelfälle

Ferdinand Huschens
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Rz. 118

Unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG fallen auch[1]:

  • die Bestellung eines Erbbaurechts an einem Erbbaugrundstück[2] sowie der Anspruch auf Abtretung eines Anspruchs auf Bestellung eines Erbbaurechts[3],
  • die Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück (bei der Übertragung von hälftigem Miteigentum ist der jeweilige Miteigentümer Leistungsempfänger, sodass für den Fall eines Verzichts gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 3 UStG auf die nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG bestehende Steuerfreiheit keine Steuerschuld einer GbR nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 S. 1 UStG besteht; im Regelungszusammenhang von § 4 Nr. 9 Buchst. a i. V. m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2, § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG ist es nicht möglich, die Person des Steuerschuldners abweichend von dem nach diesen Vorschriften maßgeblichen Kaufvertrag zu bestimmen)[4],
  • die Lieferung von auf fremdem Boden errichteten Gebäuden nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit: Bauen auf fremdem Boden liegt vor, wenn der Besteller einer Baumaßnahme auf dem nicht in seinem oder nicht in seinem alleinigen Eigentum stehenden Grundstück ein Bauwerk errichtet. Unter Bauwerk sind Gebäude, Gebäudeteile und Baumaßnahmen wie Um-, Aus- oder Einbauten an einem bestehenden Gebäude zu verstehen. Voraussetzung ist, dass der Besteller nicht Vermittler im umsatzsteuerlichen Sinne ist. Für die Frage der Steuerbefreiung ist zu prüfen, ob eine Leistung des bauausführenden Unternehmers an den Besteller, ggf. eine weitere Leistung des Bestellers an den Grundstückseigentümer oder eine unmittelbare Leistung des bauausführenden Unternehmers an den Grundstückseigentümer vorliegt. Die Weiterlieferung des Bauwerks gegen Entgelt ist als Werklieferung steuerpflichtig, wenn sie unmittelbar nach seiner Erstellung erfolgt. Es handelt sich nicht ...

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