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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 9 [GrEStG/RennwLottG] / 6.4.1.1 Kaufvertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG)

Ferdinand Huschens
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Rz. 102

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sind ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge. Der Kaufvertrag ist der wichtigste grunderwerbsteuerliche Erwerbstatbestand. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, dem Käufer dieses zu übergeben und das Eigentum an ihm zu verschaffen.[1] Zu anderen auf Übereignung gerichteten Rechtsgeschäften gehören z. B. der Tauschvertrag[2], Einbringungsverträge (Verträge, durch die die Verpflichtung begründet wird, Vermögensgegenstände auf eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten dieser Gesellschaft zu übertragen) oder der Vertrag über die Verpflichtung zur Bestellung eines Erbbaurechts.[3]

 

Rz. 103

Maßgebend für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ist die Behandlung nach der GrESt. Diese richtet sich nach dem schuldrechtlichen Geschäft, nicht nach dem Zustand der Bebauung. Somit kann der Verkauf eines bebauten Grundstücks Vertragsgegenstand sein, obwohl das Grundstück zum Zeitpunkt des Verkaufs und/oder der Auflassung noch unbebaut ist. Umgekehrt kann ein Verkauf ohne Gebäude vorliegen, obwohl es noch darauf steht. Im ersten Fall wird ein bebautes Grundstück, im zweiten Fall nur das Grundstück geliefert. Bei getrenntem Verkauf von Grund und Boden einerseits sowie Bestandteilen andererseits an verschiedene Erwerber sind letztere nicht umsatzsteuerfrei.

 

Rz. 104

Überträgt der Veräußerer eines unbebauten Grundstücks dem Erwerber mit dem Grundstück gegen Entgelt sog. bauvorbereitende Leistungen zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück (u. a. Architektenleistungen in Bezug auf die Baugenehmigung und die Rohbauerstellung), ohne dass Lieferungsgegenstand das bebaute Grundstück ...

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