Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 9 [GrEStG/RennwLottG] / 6.2.4 Erbbaurechte

Ferdinand Huschens
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 89

Erbbaurechte stehen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG dem Grundstücksbegriff gleich. Das Eigentum an einem Grundstück ist das zwar beschränkbare, für sich allein aber unbeschränkte Vollrecht am Grundstück.[1] Das Erbbaurecht dagegen ist seinem notwendigen Inhalt nach das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben.[2] Insofern stellt sich das Erbbaurecht als eine Beschränkung des Eigentums oder als eine Belastung des Grundstücks dar. Von anderen dinglichen Rechten am Grundstück einschließlich der Dienstbarkeiten, welche die Duldung baulicher Anlagen zum Inhalt haben, und des zum Besitz berechtigenden Nießbrauchs unterscheidet sich das Erbbaurecht dadurch, dass es selbst wie ein Grundstück, also wie eine Sache[3], behandelt wird.[4] Auch Untererbbaurechte stehen den Grundstücken gleich.[5]

 

Rz. 90

Neben der Bestellung des Erbbaurechts unterliegt auch der Kauf eines bereits bestehenden Erbbaurechts, die vorzeitige Aufhebung und die Übertragung des Erbbaurechts der GrESt.[6] Die Veräußerung eines Erbbaurechts ist demgemäß eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Lieferung.[7] Dies gilt auch für die Versteigerung eines Erbbaurechts[8] Auch die Verlängerung eines Erbbaurechts ist grunderwerbsteuerbar und deshalb umsatzsteuerfrei.[9] Gleiches gilt für die Ausübung des Vorrechts auf Erneuerung des Erbbaurechts nach § 31 ErbbauVO.

 

Rz. 91

Hat ein Bauträger dem Grundstückseigentümer Erwerber zur Bestellung von Erbbaurechten zugeführt, ohne damit einen der in § 1 Abs. 1 GrEStG bezeichneten Tatbestände zu verwirklichen, sind die den Erwerbern gegenüber erbrachten Leistungen des Bauträgers aus der Herstellung von schlüsselfertigen Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei.[1...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren