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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 9 [GrEStG/RennwLottG] / 6.2.2 Maschinen und Betriebsvorrichtungen

Ferdinand Huschens
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Rz. 84

Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, zählen nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GrEStG nicht zu den Grundstücken. Wegen der Parallelität der Vorschrift zu § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG sind mit Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art Betriebsvorrichtungen i. S. d. Bewertungsrechts gemeint.[1] Betriebsvorrichtungen i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GrEStG sind solche Vorrichtungen, die einem bestimmten Betrieb zu dienen bestimmt sind, Vorrichtungen also, durch die dieser Betrieb betrieben wird. Bei der Abgrenzung zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtung ist vom Gebäudebegriff auszugehen, weil Gebäude grundsätzlich zum Grundvermögen gehören und demgemäß ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten ist, nicht Betriebsvorrichtung sein kann.[2] Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem konkreten Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Es reicht nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die betreffende Anlage in ihrer Funktion unmittelbar zur Ausübung des jeweiligen konkreten Gewerbes genutzt wird. Auf den Gesichtspunkt des einheitlichen oder – im Verhältnis zum Gebäude – unterschiedlichen Nutzungszusammenhangs und Funktionszusammenhangs kommt es nicht (mehr) an.[3] Die Herausnahme der Maschinen und Betriebsvorrichtungen aus dem Grundstücksbegriff gilt auch für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke.[4] Die Abkoppelung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aus dem Grundstücksbegriff bewirkt, dass die Veräußerung einer Betriebsvorrichtung im Gegensatz zu einer Gebäudeveräußerung nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei ist.

 

Rz. 85

Nach der R...

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