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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 8 Buchst. i [Wert ... / 2 Amtliche Wertzeichen

Ferdinand Huschens
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Rz. 4

Die Vorschrift begünstigt Umsätze mit amtlichen Wertzeichen, die im Inland gültig sind. Unter amtliche Wertzeichen sind Wertzeichen zu verstehen, die von einem Hoheitsträger (Bund, Länder, Gemeinden oder sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts) im Rahmen seiner hoheitlichen Befugnisse ausgestellt werden. Es handelt sich um Marken, Karten, Stempel, Scheine oder sonstige Wertzeichen, die einen Geldwert verkörpern, übertragbar sind und durch ihren Geldwert zur Entrichtung von Steuern, Gebühren, Beiträgen und anderen Abgaben verwendet werden. Der Aussteller verpflichtet sich, die Wertzeichen als Geldwerte anzunehmen und ggf. als Gegenwert eine Leistung zu erbringen (z. B. bei Briefmarken die Briefbeförderung, bei Wertmarken auf Mülltonnen die Müllabfuhr oder bei Straßengebührenmarken die Erlaubnis, die Straße zu nutzen). Andererseits kann die Verwendung der Marke schlicht bedeuten, dass eine Steuer entrichtet worden ist (z. B. bei Tabaksteuerbanderolen und früher bei der Wechselsteuer).

 

Rz. 5

Zu den amtlichen Wertzeichen gehören im Wesentlichen Steuermarken und Steuerzeichen (z. B. zur Abführung der Tabaksteuer und früher zur Entrichtung der Wechselsteuer sowie der Börsenumsatzsteuer). Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Finanzmärkte (Finanzmarktförderungsgesetz) v. 22.2.1990[1] waren die Börsenumsatzsteuer zum 1.1.1991 und das Wechselsteuergesetz sowie die Wechselsteuer-Durchführungsverordnung zum 1.1.1992 aufgehoben worden. Damit endete grundsätzlich der Verkauf von Wechselsteuermarken durch die Deutsche Bundespost zum 31.12.1991.[2] Für den Verkauf von Börsenumsatzsteuermarken waren i. d. R. Finanzämter zuständig.[3] Weiterhin zählen zu den Wertzeichen z. B. Gebührenmarken der Gerichte und der öffentlichen Verwaltung, Beitragsmarken zur I...

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