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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 8 Buchst. e [Wertpapiere]

Ferdinand Huschens
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1 Vorbemerkung

1.1 Allgemeines

 

Rz. 1

Nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG sind die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung solcher Umsätze steuerfrei. Die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren sind ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen. Eine andere Steuerbefreiungsvorschrift existiert für diese Verwahrungs- und Verwaltungsumsätze nicht, sodass diese Umsätze generell steuerpflichtig sind. Nach dem Wortlaut der Vorschrift rechnen auch die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren grundsätzlich zu den Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren. Es handelt sich damit um sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG bezeichneten Art. Die Übertragung von Wertpapieren (z. B. Aktien) und solchen anderer Art (z. B. von Fondsanteilen und festverzinslichen Wertpapieren) ist ebenfalls eine sonstige Leistung.[1]

[1] Vgl. BMF v. 30.11.2006, IV A 5-S 7100-167/06, BStBl I 2006, 793.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

Zum 1.1.1980 war gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage die Steuerbefreiung für die Umsätze von Wertpapieren wegen des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs auf Optionsgeschäfte mit Wertpapieren ausgedehnt worden.[1] Außerdem war – zur Klarstellung – das Wort "Depotgeschäft" eingefügt worden. Hierdurch wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Vermögensverwaltung in Bezug auf Wertpapiere nicht von der USt befreit ist.[2]

 

Rz. 3

Durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b des Zweiten Gesetzes zur Änderung des UStG v. 30.3.1990[3] war § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG mWv 1.1.1991 neu gefasst worden (Art. 3 Abs. 2 des Änderungsgesetzes). Seit diesem Zeitpunkt hat die Vorschrift die heute gültige Fassung. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung[4] musste die Steuerbefreiung für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren aus unionsrechtlichen Gründen aufgehoben werden. Zwar konnten diese Leistungen während einer Übergangszeit vo...

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