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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 6 Buchst. d [Pers ... / 4.1 Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt

Ferdinand Huschens
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Rz. 31

Steuerfrei nach § 4 Nr. 6 Buchst. d UStG sind nur solche Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr, die mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt durchgeführt werden. Dieser Begriff findet sich auch in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Dagegen kann auf § 1b Abs. 2 Nr. 2 UStG ("Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern") nicht zurückgegriffen werden, weil dort nur bestimmt wird, was unter "Fahrzeugen" i. S. d. UStG zu verstehen ist.

 

Rz. 32

Der Begriff der Seeschifffahrt ist weder im Zolltarif noch im UStG selbst definiert. Nach Abschn. 8.1 Abs. 2 S. 6 UStAE ist als Erwerbsseeschifffahrt die Schifffahrt seewärts des Küstenmeeres i. S. d. Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen v. 10.12.1982[1] und die Küstenfischerei anzusehen.

 

Rz. 33

Bei den von § 4 Nr. 6 Buchst. d UStG erfassten Schiffen muss es sich um Wasserfahrzeuge handeln, die für die Seeschifffahrt bestimmt sind. Maßgebend ist grundsätzlich die zolltarifliche Einordnung.[2] Zu den Schiffen gehören insbesondere seegehende Fahrgast- und Fährschiffe. Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) definieren den Begriff der Wasserfahrzeuge (i. S. d. Kap. 89 des Zolltarifs) wie folgt: Als "Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind", gelten Wasserfahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart und ihrer Ausrüstung auch bei schwerem Wetter (etwa Windstärke 7 nach der Beaufort-Skala) auf See bleiben können. Wasserfahrzeuge dieser Art haben im Allgemeinen ein wasserdichtes Deck und wetterfeste Aufbauten. Als "Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt" gelten die den vorstehenden Voraussetzungen entsprechenden Wasser- und Luftkissenfahrzeuge, auch wenn sie hauptsächlich z. B. in Küstengewässern, in Flussmündungen oder auf Seen verwendet werden. Nach Position 8901 des Zolltarifs zählen zu d...

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