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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 14 [Heilberufe] / 1.3 Gemeinschaftsrecht

Sven Wagner
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Rz. 28

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG für die heilberuflichen Umsätze im Bereich der Humanmedizin beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL. Danach befreien die EU-Mitgliedstaaten "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden". Es handelt sich also um die Diagnose, Behandlung, Heilung und Rehabilitation von Krankheiten und Gesundheitsstörungen und den vorbeugenden Leistungen, soweit ein therapeutischer Zweck im Vordergrund steht. Diese Steuerbefreiung ist zwar grundsätzlich – wie alle anderen Regelungen nach Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL auch – eng auszulegen. Nach EuGH v. 10.9.2002[1] ist die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL jedoch von der Rechtsform des Unternehmers unabhängig. Allerdings stellte der EuGH – ungefragt – klar, dass die Steuerbefreiung nur ärztliche Leistungen umfasst, die von Personen ausgeübt werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen (vgl. Rz. 27 der Urteilsgründe). Der EuGH begründet seine – hinsichtlich der Frage der Rechtsform – eher weite Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL im Wesentlichen damit, dass die Vorschrift bezweckt, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken. Von daher sollte es unschädlich sein, wenn der Unternehmer zwar nicht persönlich beruflich qualifiziert ist, wohl aber das Personal, dessen er sich bedient. Der EuGH weist ebenfalls daraufhin, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst c MwStSystRL auf Leistungen anwendbar ist, die außerhalb von Krankenanstalten im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Behandelndem erbracht werden. Die eher weite Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL hat ...

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