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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 12 [Vermietung un ... / 5.5 Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen

Ferdinand Huschens
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5.5.1 Aufteilungsgebot

 

Rz. 170

Nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG ist auch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), steuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsvorrichtungen wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Dieses Aufteilungsgebot soll auch keine Einbeziehung der Überlassung von Betriebsvorrichtungen in die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung unter dem Gesichtspunkt der unselbstständigen Nebenleistung zulassen.[1] Diese Ansicht scheint bereits durch EuGH v. 13.7.1989[2] widerlegt zu sein, wonach die Steuerpflicht bei der Vermietung von Fahrzeugstellplätzen (die gleichermaßen wie die Überlassung von Betriebsvorrichtungen eine Ausnahme von der Steuerbefreiung der Grundstücksumsätze bildet) dann nicht eintritt, wenn die Stellplatzüberlassung eng mit einer – steuerfreien – Wohnungsvermietung zusammenhängt. Außerdem beruht die Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen auf einem allgemeinen Grundsatz des Umsatzsteuerrechts, der auch durch eine Regelung wie § 4 Nr. 12 S. 2 UStG nicht eingeschränkt werden kann. Das uneingeschränkte Aufteilungsgebot bei der Vermietung von Grundstücken und Betriebsvorrichtungen scheint auch durch das EuGH-Urteil v. 18.1.2018[3] fraglich geworden zu sein. Bei dem Verfahren ging es um die Anwendung des ermäßigten oder des Normalsteuersatzes auf Rundgänge aus einer Führung durch ein Fußballstadion und den Besuch des Stadionmuseums. Das Vorlagegericht wollte wissen, ob bei einer einheitlichen Leistung, die aus zwei oder mehreren konkreten und spezifischen Bestandteilen besteht, für die, sollten sie als getrennte Hauptleistungen erbracht werden, verschiedene Steuersätze gelten, die Besteuerung für dieses Leistungsbündel nach den für die Bestandteile g...

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