Rz. 35
Die Nr. 2 von § 3 Abs. 1b S. 1 UStG betrifft die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Weil die unentgeltlichen Zuwendungen eines Gegenstands in § 3 Abs. 1b UStG und die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen in § 3 Abs. 9a UStG getrennt geregelt werden, während vor dem 1.4.1999 die Lieferungen und sonstigen Leistungen eines Unternehmers an seine Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses ohne besonders berechnetes Entgelt einheitlich in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG normiert waren, befasst sich § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 UStG nur mit der unentgeltlichen Zuwendung von Gegenständen, d. h. Vorgängen, die typischerweise Lieferungen sind.
Rz. 36
Auch hier ist – anders als vor dem 1.4.1999 – tatbestandliche Voraussetzung, dass die zugewandten Gegenstände oder ihre Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Dabei stellen sich die gleichen Fragen wie bei § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG (Rz. 5).
Rz. 36a
Weil der BFH in dem Urteil v. 9.12.2010 den Vorsteuerabzug für Vorleistungen, die ein Unternehmer im Zusammenhang mit beabsichtigten unentgeltlichen Zuwendungen an seine Arbeitnehmer bezieht, nach dem Prinzip der Sofortentscheidung versagt, ist der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG erheblich eingeschränkt: Ist der Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Bezugs nicht möglich, fehlt es im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes an der Steuerbarkeit. S. auch Abschn. 15.15 Abs. 1 UStAE.
Rz. 36b
Man mag diese Auffassung des BFH als von der MwStSystRL in der Interpretation des EuGH gedeckt ansehen. Sie führt aber zu einer systematisch unzutreffenden Belastung bereits im Zeitpunkt des Bezugs der Vorleistung und beschränkt die Belas...