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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 27b Umsatzsteuer-Nachschau

Dr. Martin Kemper
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1 Entstehungsgeschichte und Standort der Vorschrift

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 27b UStG beinhaltet einen nicht mehr ganz neuen aber nachträglich eingefügten besonderen Bestandteil des deutschen Umsatzsteuergesetzes, was unschwer aus der Buchstabennummerierung erkennbar ist. Die Regelung wurde durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) v. 19.12.2001 in das UStG eingefügt[1], sie ist zum 1.1.2002 in Kraft getreten und seitdem nur geringfügig geändert worden. Die in ihr geregelte Umsatzsteuer-Nachschau gehört seitdem zum festen Instrumentarium der deutschen Finanzbehörden zur Überprüfung umsatzsteuerrechtlich relevanter Sachverhalte.

 

Rz. 2

In dem Gesetzgebungsverfahren des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes aus dem Jahr 2001 war allerdings zunächst keine Rede von der Schaffung einer besonderen Umsatzsteuer-Nachschau; geplant war zunächst ein neuer § 88b AO, der in die Abgabenordnung als "Allgemeine Steuer-Nachschau" eingefügt werden sollte.[2] Diese Nachschau war im Wesentlichen derjenigen in der Steueraufsicht der Zollverwaltung für Zwecke des Zolls und Verbrauchsteuern nachgebildet (§§ 209ff. AO), vom Inhalt her war sie aber schon damals wohl auf die USt beschränkt (… zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der USt …).[3]

 

Rz. 3

Auf Empfehlung des Finanzausschusses[4] hin wurde der Anwendungsbereich dieser Nachschau aber eindeutig auf die USt beschränkt und deshalb – vermeintlich folgerichtig – in das UStG als neuer § 27b UStG in den siebenten Abschnitt diese Gesetzes[5] eingefügt.[6] Der Gesetzeswortlaut der geschaffenen "Nachschau" war dabei – bis auf redaktionelle Anpassungen und die Einfügung des zusätzlichen Absatzes 4 – weitgehend unverändert geblieben.[7] Die Platzierung der Vorschrift im UStG ist zwar m. E. systematisch falsch[8], denn es handelt sich um eine Regelung des Steuerverf...

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