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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 27b Umsatzsteuer-Nachschau / 3.2.2 Die mit der Umsatzsteuer-Nachschau befassten Amtsträger

Dr. Martin Kemper
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Rz. 23

Im gesamten Wortlaut des § 27b UStG findet sich keine Aussage darüber, welche Amtsträger der Finanzbehörde zur Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau befugt sind[1], gemeint sein dürfte damit der in § 7 AO allgemein definierte Begriff des Amtsträgers. Das Gesetz spricht insoweit folgerichtig in § 27b Abs. 1 UStG lediglich von "den damit betrauten Amtsträgern". Darunter fallen aber wohl (fast) sämtliche Mitarbeiter der Finanzbehörde (i. d. R. wird es sich um Beamte handeln), die in irgendeiner Weise mit dem konkreten umsatzsteuerlichen Sachverhalt im Rahmen der Veranlagung, einer "Prüfung" oder eines Rechtsbehelfsverfahrens befasst sind oder die im Wege der Amtshilfe für die zuständige Finanzbehörde tätig werden. Das kann der Mitarbeiter in der Veranlagungs- oder Umsatzsteuer-Voranmeldungsstelle, der Umsatzsteuer-Sonderprüfer, der Außenprüfer, der Steuerfahndungsprüfer[2], der jeweilige Sachgebietsleiter oder auch (ausnahmsweise) der Behördenleiter sein. Nicht tätig werden darf hier m. E. etwa der Betriebsprüfer außerhalb seines Prüfungsauftrags, denn dann ist dieser kein damit betrauter Amtsträger. Dieser Prüfer darf zwar im Rahmen seines Prüfungsauftrags auch die USt prüfen, dies geschieht aber außerhalb des § 27b UStG; hieran zeigt sich, dass die Vorschrift jedenfalls keine allgemeine Zuständigkeit für sämtliche Amtsträger begründet.

Eine andere Frage ist aber die, ob der Betriebsprüfer damit von der Finanzbehörde gesondert beauftragt werden kann. Prüft er also z. B. kraft Prüfungsauftrag die USt 02 bis 04, dann kann er wohl m. E. für den z. B. Voranmeldungszeitraum 6/05 zur Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau beauftragt werden. Die praktische Relevanz solcher Fälle dürfte aber eher gering sein.

 

Rz. 24

I. d. R. dürfte es sich bei dem eine Umsatzsteuer-Na...

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