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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 27b Umsatzsteuer-Nachschau / 3.2 Die Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b Abs. 1 UStG

Dr. Martin Kemper
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3.2.1 Anlass und Gegenstand einer Umsatzsteuer-Nachschau

 

Rz. 15

Die Voraussetzungen der Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau und ihr Inhalt ergeben sich auf einen ersten Blick recht deutlich aus dem Wortlaut des § 27b Abs. 1 UStG. Im Detail lässt diese Regelung aber dann doch überraschend viele wichtige Fragen offen, wie nachfolgend einzeln aufzuzeigen sein wird. Auch die geltende Verwaltungsanweisung in Abschn. 27b.1 UStAE gibt zu einigen bedeutenden Fragen keine befriedigende Antwort. Bereits an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass gerade das Betretensrecht von Räumen des Unternehmers – insb. bei gemischt genutzten Wohn- und Arbeitsräumen – sowie das Recht zur Durchsicht von Unterlagen und Datenträgern m. E. aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht unproblematisch sind.

 

Rz. 16

Zur Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau fordert der Gesetzeswortlaut des § 27b Abs. 1 UStG – sozusagen als "prüfungsauslösender Anlass" – zunächst, dass Sachverhalte zur gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der USt festzustellen sind, welche für die Besteuerung erheblich sein können; es muss also ein gewisser umsatzsteuerrechtlicher "Aufklärungsbedarf" für einen Sachverhalt vorliegen.[1] Die Finanzbehörde kann den Unternehmer zu diesem Zweck – ohne Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung – aufsuchen und den oder die gegenständlichen Sachverhalte prüfen.[2] Die Finanzbehörde soll sich durch die Inaugenscheinnahme der betrieblichen Räume und durch eine unangekündigte Sichtung der Geschäftsunterlagen (Rz. 81ff.) vor allem ein Bild von den tatsächlichen Verhältnissen eines Unternehmens verschaffen können, ohne z. B. einem "betrügerischen Unternehmer" zuvor die Gelegenheit zu geben, sich auf die Prüfung vorzubereiten oder seine Geschäfte gleich einzustellen.[3] Eine Umsatzsteuer-Nachschau darf demnach für derartige Zwecke im Rahmen des ...

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