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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 5.5.1 Allgemeines

Roger Schwarz
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Rz. 123

Die Einfuhrzollschuld entsteht grundsätzlich durch die Überführung von einfuhrabgabenpflichtigen Nicht-Unionswaren in das Zollverfahren der Überlassung zum freien Verkehr und im Rahmen der Vorschriften über die Endverwendung (Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK). Neben der Regelzollschuldentstehung aufgrund einer ordnungsgemäßen Zollanmeldung kann eine Zollschuld auch dadurch entstehen, dass Vorschriften über das Verbringen, die Gestellung, die vorübergehende Verwahrung, die zollamtliche Überwachung oder Vorschriften eines Zollverfahrens verletzt werden.

Im Gegensatz zur fr. Regelung in den Art. 202 ZK bis 204 ZK a. F. werden in Art. 79 Abs. 1 UZK die Tatbestände zusammengefasst, bei denen eine Zollschuld durch Verstöße entsteht. Bei diesen Verstößen unterscheidet

- Nichterfüllung von Verpflichtungen (Art. 79 Abs. 1 Buchst. a)

- beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet,

- durch Entziehen von Waren aus der zollamtlichen Überwachung,

- in einem besonderen Zollverfahren (Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung),

- Verfehlungen in der Endverwendung (Art. 79 Abs. 1 Buchst. b) und

- fehlende Voraussetzung für die Überführung in ein Zollverfahren oder für die Gewährung von Abgabenfreiheit bei der Endverwendung (Art. 79 Abs. 1 Buchst. c).

Nach Art. 78 UZK entsteht für bestimmte Nichtursprungswaren, für die das Verbot der Rückvergütung oder Befreiung von Einfuhrabgaben gilt, durch die Annahme der Wiederausfuhranmeldung ein Einfuhrzollschuld.

 

Rz. 124

Das Unionsrecht kennt keine Konkurrenzbestimmung der Rangfolge der unterschiedlichen Zollschuldentstehungstatbestände; diese stehen grundsätzlich selbstständig nebeneinander. Die fr. Abgrenzungsschwierigkeiten (z. B. zwischen Art. 203 ZK und Art. 204 ZK) sind dadurch behoben, dass die Verstöße gegen da...

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