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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 13b Leistungsempfänger ... / 3.6 Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG)

Dr. Hans-Joachim Bülow
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Rz. 76

MWv 1.1.2005 wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers durch den neu angefügten § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UStG a. F. (jetzt Abs. 2 Nr. 5a) erweitert. Danach geht bei der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer (Abs. 7) unter den Bedingungen des § 3g UStG die Steuerschuld auf den inländischen Leistungsempfänger über, soweit er ein Unternehmer ist.[1] Damit sollte sichergestellt werden, dass die Ortsverlagerung nach dem Bestimmungslandprinzip über § 3g UStG auch fiskalisch umgesetzt werden kann.[2]

 

Rz. 77

MWv 1.1.2011 wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Lieferungen von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer ausgedehnt. Der Grund hierfür war die – ebenfalls ab 1.1.2011 wirksame – Erweiterung des Anwendungsbereichs der Ortsregelung des § 3g UStG.[3]

 

Rz. 78

Durch die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger wird vermieden, dass sich ein im Ausland ansässiger Lieferant für Umsatzsteuerzwecke im Inland erfassen lassen muss, wenn er Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte nur an Wiederverkäufer oder Unternehmer als Endverbraucher liefert. Sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG (z. B. die Verschaffung des Zugangs zu Gas- und Elektrizitätsnetzen oder zu Wärme- oder Kältenetzen) führen bereits über § 13b Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 UStG zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft, wenn sie durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer an einen inländischen Leistungsempfänger erbracht werden.

 

Rz. 79

Durch Gesetz v. 26.6.2013[4] wurde mWv 1.9.2013[5] die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte auf Lieferungen von Gas oder E...

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