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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 [Steuer ... / 4.45.4 Einzelheiten der Abgrenzung

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 618

Im Einzelnen fallen unter Nr. 45 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 619

  1. Hühner- und sonstiger Geflügeldung (z. B. Taubendung), Stalldünger, Jauche und andere Abfälle tierischen Ursprungs einschließlich der beschmutzten Wollabfälle, die nur als Düngemittel verwendet werden können. Hierzu gehört auch mit Torf vermischter Hühnermist[1];
  2. pflanzliche Erzeugnisse im Zustand des Verrottens, die nur als Düngemittel verwendet werden können (z. B. chemisch nicht bearbeiteter Kompost);
  3. Mischungen aus verschiedenen tierischen und pflanzlichen Abfallstoffen, die als Düngemittel verwendet werden (z. B. Gemische aus getrocknetem Blut und Knochenmehl oder Mischungen aus Horn-, Knochen- und Blutmehl). Hierzu gehört auch düngemittelfähiges Substrat aus pflanzlichen und tierischen Rückständen, die bei der Erzeugung von Biogas durch Biogasanlagen anfallen.[2] Im Jahr 2019 hat die FDP-Bundestagsfraktion die Bundesregierung gefragt, wie sie es begründe, dass für Mischungen aus verschiedenen tierischen und pflanzlichen Abfallstoffen, die als Düngemittel verwendet werden (z. B. Gemische aus getrocknetem Blut und Knochenmehl) der ermäßigte Steuersatz gelte, für unvermischtes Horn-, Knochen- oder Klauenmehl sowie Fischabfälle und Muschelschalen jedoch der Normalsatz. In ihrer Antwort führte die Bundesregierung aus, dass sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif) richte. Die Bundesregierung halte die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen.[3];
  4. Rückstände aus der Wollwäscherei, soweit nicht chemisch bearbeitet.
 

Rz. 620

Hierzu gehören nicht

  1. Guano (aus Position 3101 des Zolltarifs), ein gelbliches, stark nach Ammoniak riechendes stickstoff- und phosphathaltiges Düngemittel in Pulverform, das aus der Ablagerung der Auss...

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