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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 10 Bemessungsgrundlage ... / 3.3.1.3 Tausch mit Baraufgabe

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Rz. 407

Häufig wird in der Praxis ein Tausch so ausgestaltet, dass einer der Liefernden einen Barbetrag und Sachaufwendungen an den Leistungsempfänger leistet. Regelmäßig werden bei einem Tausch die beiden gegenüberstehenden Leistungen nach den subjektiven Erwartungen der Vertragsparteien nicht gleichwertig sein, sodass eine entsprechende Zuzahlung einer Vertragspartei vereinbart wird. Das kann in der Form geschehen, dass im Wesentlichen Geld und daneben auch Sachaufwendungen getätigt werden.[1] Es kann auch so gestaltet sein, dass der eine Liefernde neben der Hauptsache einen Barbetrag zusätzlich zu zahlen hat, da die Tauschenden die beiden Lieferungen als nicht gleichwertig ansehen.[2] Hat der Leistende der Gegenlieferung dieses Aufgeld zu zahlen, ist als Bemessungsgrundlage der Lieferung die Summe aus dem Wert der Gegenlieferung und der Barzahlung (möglicherweise unter Abzug der USt) anzusetzen. Hat der Liefernde selbst ein Aufgeld zu zahlen, ist der Wert der Gegenlieferung um das Aufgeld zu mindern.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer A gibt dem Unternehmer B ein Wirtschaftsgut im Bruttowert von 1.190 EUR. B gibt dem A ein Wirtschaftsgut im Wert von 941 EUR und zahlt 200 EUR in bar. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des A beträgt 1.141 EUR abzüglich 182,18 EUR (bei einem Steuersatz von 19 %) = 958,82 EUR, die Bemessungsgrundlage für die Gegenlieferung des B 1.190 EUR abzüglich 190 EUR USt = 1.000 EUR.

Rz. 408 einstweilen frei

 

Rz. 409

Ein Tausch mit Baraufgabe kommt in der Praxis häufig vor, wenn beim Erwerb einer neuen Sache eine gebrauchte Sache in Zahlung gegeben wird. Das ist insbesondere beim Erwerb von Kfz üblich, wenn nicht im Wege des Agenturgeschäfts (Vermittlung durch den Händler) verfahren wird.[3] Beim Tausch mit Baraufgabe im Kraftfahrzeugbereich kommen viel...

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