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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 1 Steuerbare Umsätze / 2.8.2 Abgrenzung Leistungsaustausch vom Schadensersatz

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Rz. 207

Zwischen einer Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde.[1]

 

Rz. 208

Ob ein Schadensersatz oder zwischen den Beteiligten ein Leistungsaustausch vorliegt, muss immer im Einzelfall abgegrenzt werden. Eine Abgrenzung entsprechend einer verbalen Festlegung durch die Beteiligten kann dabei nicht vorgenommen werden[2], es muss jeweils in jedem Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich die Leistung oder Zahlung auf den Ersatz eines zugefügten Schadens gerichtet ist oder doch den Gegenwert für eine ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung darstellt. Für die Beurteilung ist maßgebend, ob eine echte Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben ist.[3] Liegt ein Schadensersatz vor, ist eine solche Wechselbeziehung nicht gegeben, der Geschädigte hat keine willentliche Leistung (Zuwendung) an den Schädiger ausgeführt, der Schädiger wollte an den Geschädigten kein Entgelt entrichten.[4]

 

Rz. 209

Ein echter Schadensersatz liegt insbesondere dann vor, wenn eine Schadensbeseitigung durch den Schädiger oder durch einen von ihm beauftragten selbstständigen Erfüllungsgehilfen erfolgt oder wenn eine Geldentschädigung durch den Schädiger oder einen für ihn eintretenden Dritten (z. B. durch eine Versicherung) erfolgt.[5]

 

Rz. 210

Erfolgt die Schadensbeseitigung durch den Geschädigten selbst, muss unterschieden werden, ob ein echter Schadensersatz vorliegt oder ob ein sog. unechter Schadensersatz gegeben ist. Der BFH[6] hatte dazu entschieden, dass ein solcher unec...

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