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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 1 Steuerbare Umsätze / 2.8.1 Allgemeines

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Rz. 202

Schadensersatz liegt vor, wenn jemand einem anderen gegenüber zum Ersatz eines ihm zugefügten Schadens – egal auf welcher Rechtsgrundlage – verpflichtet ist (sog. echter Schadensersatz). Der Schadensersatz wird nicht geleistet, weil der Leistende eine Lieferung oder eine sonstige Leistung erhalten hat, sondern weil er nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden oder seine Folgen einzustehen hat.[1] Da es in diesem Fall an einem Leistungsaustausch mangelt, liegt kein steuerbarer Umsatz i. S. d. Umsatzsteuerrechts vor. Ohne Leistungsaustausch zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten, fehlt es an einem Kriterium des § 1 Abs. 1 UStG für die Steuerbarkeit eines Umsatzes. Der Schadensersatz als solches ist im UStG nicht geregelt, lediglich über die Tatbestandsvoraussetzung "Lieferung oder sonstige Leistung … gegen Entgelt" lässt sich im Umkehrschluss feststellen, dass der Schadensersatz nicht zu den Vorgängen gehört, die unter das UStG fallen.

 

Rz. 203

Ohne Bedeutung für die systematische Einordnung ist es, wie der Schadensersatz bezeichnet wird. Es kann sich somit um einen Schadensersatz, eine Entschädigung oder um einen "Verzicht" handeln. Entscheidend ist, dass es an einer willentlichen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung fehlt. Ebenfalls ohne Bedeutung für die Einordnung als Schadensersatz ist es, nach welchen Grundsätzen die Höhe des Schadensersatzes bestimmt wird. Schadensersatz wird dem Grunde nach und nicht der Höhe nach definiert. Allerdings muss im Einzelfall geprüft werden, ob unter der vermeintlich vereinbarten Zahlung eines Schadensersatzes nicht auch eine erbrachte Leistung mit entgolten wird. In diesen Fällen muss eine Aufteilung in einen z. T. nicht steuerbaren Schadensersatz und einen z. T. steuerbaren Umsatz anderer Art vorgenommen werden.

 

Rz. 2...

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