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Schulgeld für EU/EWR-Privatschulen

Prof. Dr. Jutta Förster
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Leitsatz

Auch Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar sein.

Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem nationalen Recht hat insbesondere zur Folge, dass gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht anzuwenden sind, ohne dass es einer Vorlage an das BVerfG oder den EuGH bedarf (Anwendungsvorrang).

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

 

Sachverhalt

Der Sohn der Kläger besuchte im Streitjahr die staatliche C-School, England, mit angegliedertem Internat. Die Kläger machten 18 726 DM Schulgeld für den Besuch der C-School als Sonderausgaben geltend.

Das FA lehnte den Abzug ab. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab (FG Köln, Urteil vom 28.06.2001, 7 K 8690/99, Haufe-Index 1161409, EFG 2004, 1044).

 

Entscheidung

Die Revision der Kläger war begründet und führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Die vom FG getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob und in welcher Höhe die Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben abgezogen werden können, da das FG nicht näher geprüft hatte, ob und in welchem Umfang in diesem Betrag Kosten für Verpflegung und Unterbringung enthalten waren und ob ggf. gegen das Sonderungsverbot verstoßen wurde.

 

Hinweis

1. Seit dem Urteil des EuGH vom 11.09.2007 in der Sache C-76/05 – Schwarz und Gootjes-Schwarz – (Slg. 2007, I-6849) ist geklärt, dass es nicht mit Art. 18 und Art. 49 EG-Vertrag zu vereinbaren ist, dass Schulgeldzahlungen zwar für bestimmte Privatschulen im Inland, nicht aber für Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten als Sonderausgaben abgezogen werden können.

2. In jüngster Zeit gab es einige Irritationen, wie eine solche EuGH-Entscheidung umzusetze...

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