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Schuldübernahmen bei Erbauseinandersetzung als Anschaffungskosten

Prof. Jürgen Brandt
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Leitsatz

Die von einem Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft bilden insoweit Anschaffungskosten der von ihm übernommenen Nachlassgegenstände, als sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 4 EStG , § 255 Abs. 1 HGB , § 11d Abs. 1 EStDV

 

Sachverhalt

Der Kläger war zusammen mit seinem Bruder Miterbe zu je 1/2 nach seiner Mutter. Zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten fünf Mietwohngrundstücke. Ein weiteres Mietwohngrundstück hatte der Kläger zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder erworben; nach dem Tod der Mutter erbten der Kläger und sein Bruder den Miteigentumsanteil der Mutter an diesem Grundstück zu je 1/2.

Um sich auseinanderzusetzen schlossen der Kläger und sein Bruder einen Erbauseinandersetzungsvertrag, aufgrund dessen die Eigentumsanteile des Bruders an den Grundstücken auf den Kläger übergingen. Der Kläger übernahm die Verbindlichkeiten und zahlte 800.000 DM an den Bruder als Wertausgleich. Bei den Verbindlichkeiten ging es vor allem um folgende Beträge: Auf dem gemeinschaftlich erworbenen Grundstück lastete eine Restschuld von 304.986 DM, von der jeweils 101.662 DM dem Kläger, seinem Bruder und dem Nachlass zuzurechnen waren. Überdies nahm die Erbengemeinschaft zur Finanzierung von Verwaltungskosten mehrere Darlehen auf, die bei Schuldübernahme durch den Kläger noch i.H.v. 248.902 DM valutierten.

Zur Berechnung der AfA gab der Kläger in der Einkommensteuererklärung für 1991 Anschaffungskosten für die Grundstücksanteile i.H.v. 1.380.961 DM an, die sich neben dem Wertausgleich und Gerichts- und Notarkosten aus übernommenen Verbindlichkeiten zusammensetzten. Das FA bezog die vom Kläger übernommenen Verbindlichkeiten nicht in die Anschaffungskosten mit ein und setzte d...

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