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Scheinbewerbungen – kein Diskriminierungsschutz

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Eine nicht ernst gemeinte Bewerbung, womit eine Person nur den formalen Status als Bewerber erlangen möchte, mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen, ist nicht von den EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinien (RL 2000/78 und 2006/54) geschützt und damit auch nicht von den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Sachverhalt

Die beklagte R+V Allgemeine Versicherung AG hatte im März 2009 Traineestellen für Hochschulabsolventen u.a. der Fachrichtung Jura ausgeschrieben und hierbei als Anforderungskriterien einen sehr guten Hochschulabschluss, der nicht länger als ein Jahr zurückliegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgt, und qualifizierte, berufsorientierte Praxiserfahrung genannt. Daneben waren für den Bereich Jura das erfolgreiche Absolvieren beider Staatsexamina und eine arbeitsrechtliche Ausrichtung bzw. medizinische Kenntnisse vorausgesetzt. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, bewarb sich auf solch eine Traineestelle, wobei er seine beruflichen Qualitäten, die allesamt auf das geforderte Profil passten, hervorhob; denn neben seiner Tätigkeit als Anwalt verfüge er als ehemaliger leitender Angestellter einer Versicherungsgesellschaft u.a. über Führungserfahrung, er besuche außerdem einen Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht und betreue wegen des Todes seines Vaters ein umfangreiches medizinrechtliches Mandat. Trotzdem erhielt er kurz darauf eine Absage. Daraufhin machte er einen Entschädigungsanspruch i.H.v. 14.000 EUR wegen Altersdiskriminierung geltend. Die Beklagte lud daraufhin den Kläger zu einem Bewerbungsgespräch ein. Dies lehnte er jedoch mit der Begründung ab, erst nach Erfüllung der Entschädigungsansprüche über seine Zukunft im Unternehmen sprechen zu wollen.

Im Jahr 2009 bewarb sich der Kläger zudem noch auf eine Vielzahl a...

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