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Schadensersatz wegen Datenschutzrechtsverstoß

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Leitsatz

Ein Schadensersatzanspruch nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kommt nur bei Nachweis eines konkreten Schadens in Betracht.

 

Sachverhalt

Der Kläger machte Schadensersatzforderungen wegen einer Verletzung der datenschutzrechtlichen Rechten geltend. Diese Verletzung sah er im Wesentlichen in Bezug auf die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch das Finanzamt. Als Rechtsgrundlage führte er Art. 82 DGSVO und § 83 BDSG an. Genau bezifferte er seinen Antrag nicht. Zur Begründung seines Anspruchs führt er unter anderem aus, die maßgeblichen Bestimmungen der AO seien unionsrechtswidrig. Zudem dürfe die Finanzverwaltung nachweisen, dass die Datenverarbeitung erforderlich und zulässig sei und sie sei auf ein absolut notwendiges Maß zu beschränken. Schließlich rügte der Kläger eine Verletzung des Steuergeheimnisses, da die Finanzverwaltung Daten zur Bearbeitung einer Petition an die Senatsverwaltung Berlin weitergegeben habe. Alles dies stellt der Kläger in zwei Schriftsätzen von 284 und 287 Seiten dar.

 

Entscheidung

Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage als unbegründet ab, wobei bereits die Zulässigkeit als fraglich angesehen wurde. Mangels Schadens habe der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zwar bestehe nach Art. 82 DSGVO eine Anspruchsnorm bei einer Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Datenverarbeitung. Nach Ansicht des Gerichts liege aber kein Schaden vor. Dabei sei die Frage, ob bereits jeder Datenschutzverstoß als solcher einen Schadensersatzanspruch begründe, durchaus strittig und werde durch die Gerichte auch unterschiedlich beurteilt. Das FG Berlin-Brandenburg folge aber der Ansicht, dass über den Verstoß hinaus auch der Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens Voraussetzung für eine Entschädigung sei. Hierfür spreche insbesonde...

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    FG Berlin-Brandenburg 16 K 16155/21
    FG Berlin-Brandenburg 16 K 16155/21

    Entscheidungsstichwort (Thema) Schadensersatzanspruch nach DSGVO nur bei Nachweis eines konkreten Schadens Leitsatz (redaktionell) Voraussetzung für eine Entschädigung in Geld ist über den festgestellten Verstoß gegen die ...

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