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Rückgängigmachung eines Verlustabzugs als Folge einer Änderung nach § 174 Abs. 4 AO innerhalb der Jahresfrist

Ulrich Hutter
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Leitsatz

Wird ein bestandskräftiger Steuerbescheid, für den die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, nach § 174 Abs. 4 AO 1977 innerhalb der Jahresfrist dergestalt geändert, dass nunmehr kein nicht ausgeglichener Verlust mehr besteht, so ist innerhalb der Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 der Steuerbescheid des Verlustrücktragsjahres gemäß § 10d Satz 2 EStG a.F. zu ändern.

 

Normenkette

§ 174 Abs. 4 AO , § 10d Sätze 2 und 3 EStG a.F. (jetzt: § 10d Abs. 1 Sätze 5 und 6 EStG)

 

Sachverhalt

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass eine vom Kläger 1987 abgeschriebene Forderung erst im VZ 1989 abgeschrieben werden könne. Es erließ entsprechende Änderungsbescheide für beide Jahre, wobei es einen 1989 nicht ausgeglichenen Verlust in 1987 berücksichtigte.

Dem Einspruch gegen den Bescheid 1987, mit dem der Kläger geltend machte, die Forderungsabschreibung sei bereits in diesem Jahr vorzunehmen, gab das FA statt. Es änderte den Bescheid 1987 entsprechend und berücksichtigte einen weiteren Verlustrücktrag aus 1989.

Zwei Monate später erließ das FA einen Änderungsbescheid für 1989. Da sich nun ein positiver Gesamtbetrag der Einkünfte ergab, änderte es den Bescheid 1987 erneut und strich den aus 1989 zurückgetragenen Verlust. Einspruch und Klage gegen die geänderten Bescheide 1987 und 1989 blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH sah beide Änderungen als gerechtfertigt an.

Da das FA die Forderungsabschreibung antragsgemäß 1987 vorgenommen habe, durfte es die nun nicht mehr gerechtfertigte Abschreibung 1989 rückgängig machen. Das sei auch innerhalb eines Jahres geschehen.

Nachdem durch den Wegfall der Forderungsabschreibung 1989 kein rücktragsfähiger Verlust für 1987 mehr vorhanden gewesen sei, habe das FA auch den bei der Veranlagung 1987 gewährten Verlust...

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