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Rückabwicklung der Weiterveräußerung von GmbH-Anteilen kein rückwirkendes Ereignis

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Leitsatz

Der Umstand, dass sich nach der Veräußerung von GmbH-Anteilen nachträglich ein niedrigerer Wert der Geschäftsanteile der GmbH-Anteile herausgestellt hat, was dazu führt, dass der Veräußerer zivilrechtlich zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung der Anteile verpflichtet wird, ist insoweit eine wertaufhellende Tatsache, jedoch kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

 

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Alleingesellschafter seine Anteile an mehreren GmbH`s in eine neugegründete GmbH verdeckt eingelegt. Bei der Besteuerung dieser verdeckten Einlage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG wurde der Wert der eingelegten Anteile anhand des Veräußerungserlöses bestimmt, den die neugegründete GmbH aus der teilweisen sofortigen Veräußerung der eingelegten GmbH-Anteile an einen fremden Dritten erzielt hatte. Nachdem der fremde Dritte die neugegründete GmbH erfolgreich vor dem Landgericht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags verklagt hatte und die neugegründete GmbH sowie der Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner dazu verurteilt wurden, ihm den bei der Veräußerung gezahlten Kaufpreis zuzügl. Zinsen Zug um Zug gegen Rückabtretung und Rückübertragung der veräußerten GmbH-Anteile zu übertragen, stellte sich die Frage der Auswirkung auf die vorgenommene Besteuerung nach § 17 EStG. Nach Auffassung des Finanzamts lagen die Voraussetzungen für eine Bescheidänderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) vor, so dass der Einkommensteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO unter Aufhebung des Gewinns nach § 17 EStG geändert wurde. Die Festsetzung von Erstattungszinsen lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf die bei § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zur Anwendung kommende Regelung in § 233a Abs. 2a AO ab.

 

Entscheidung

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