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Reitkurse, Beherbergung und Verköstigung für Jugendliche und Kinder auf einem Reiterhof: Umsatzsteuerbefreiung

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Leitsatz

Reitkurse für Jugendliche und Kinder auf Reiterhöfen können gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG umsatzsteuerfrei sein, wenn diese den Kursteilnehmern den unmittelbaren Berufseinstieg in den Turniersport ermöglichen. Ggf. ist die Aufnahme von Jugendlichen aus Ausbildungs- bzw. Erziehungszwecken steuerfrei nach § 4 Nr. 23 UStG alte Fassung, wenn durch die Vermittlung des richtigen Umgangs mit Pferden und durch einen strukturierten Tagesablauf erzieherisch auf die Jugendlichen eingewirkt werden kann.

 

Sachverhalt

Die Klägerin führte auf einem Reiterhof während der Schulferien Reitkurse für Kinder und Jugendliche durch und beherbergte und beköstigte die aufgenommenen Teilnehmer.

Ziel der einwöchigen sogenannten Ponykurse war das altersgerechte Erlernen des Umgangs mit den Ponys mit Reitunterricht. Von den Kursteilnehmern nahmen ca. 30 % bis 40 % an den Prüfungen für ein sogenanntes Motivationsabzeichen teil.

Von den Teilnehmern mit bereits vorhandener Reiterfahrung an den ein- bis zweiwöchigen großen Pferdekursen mit Spring-, Dressur- und Theorieunterricht nahmen am Kursende 60 % bis 70 % an den Leistungsabzeichen-Prüfungen teil. Die Leistungsabzeichen berechtigten unter anderem zum Einstieg in den Turniersport.

Die einwöchigen Kursprogramme für Schulklassen für Kinder von 9 bis 12 Jahren mit Reit- und Theorieunterricht zielte darauf ab, den Kindern den häufig erstmaligen Kontakt mit Pferden zu ermöglichen. Reitabzeichen wurden insoweit nicht abgenommen.

Das Finanzamt ging insgesamt nicht von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen aus.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG sind die Umsätze der Klägerin aus den Kursen der großen Pferdegruppe nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei und die Umsätze aus der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung im R...

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