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Realisierung eines Veräußerungsverlusts; Änderung eines Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Dr. Eckart Ratschow
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Leitsatz

Der Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen eines rückwirkenden Ereignisses steht nicht entgegen, dass der Sachverhalt, auf den sich das Ereignis auswirkt (hier: Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung, Entstehung nachträglicher Anschaffungskosten) im Ausgangsbescheid nicht berücksichtigt war.

 

Normenkette

§ 173 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 17 Abs. 1, Abs. 4 EStG, § 32a GmbHG a.F.

 

Sachverhalt

Die Klägerin veräußerte im Streitjahr (2003) einen GmbH-Geschäftsanteil und erzielte daraus einen Erlös, der ihren Anschaffungskosten entsprach. Deshalb erklärte sie den Vorgang zunächst nicht. Ein Darlehen, welches die Klägerin der GmbH zur Anschaffung eines Grundstücks gewährt hatte, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht zurückgezahlt. 2004 wurde die GmbH insolvent. Das Insolvenzverfahren wurde nicht eröffnet. Die Klägerin betrieb in der Folgezeit die Zwangsversteigerung in das Grundstück, ging bei der Schlussverteilung im Jahr 2008 wegen vorrangiger Rechte jedoch leer aus. Danach machte sie nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe ihres endgültigen Darlehensausfalls geltend und beantragte, den verbleibenden Verlustvortrag 2003 entsprechend höher festzustellen. Das FA und das FG (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 29.7.2014, 3 K 77/10, Haufe-Index 7436690, EFG 2015, 52) lehnten dies ab. Das Darlehen sei nur teilweise gesichert gewesen. In Höhe des ungesicherten Teils habe der Ausfall des Rückzahlungsanspruchs bereits 2003 festgestanden. Im Übrigen kämen zwar nachträgliche Anschaffungskosten in Betracht, wenn das Darlehen eigenkapitalersetzend gewesen wäre. Dies könne jedoch offenbleiben, weil eine Änderung des bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nic...

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