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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 92 ZPO – Kosten ... / III. Kostenaufhebung.

Norbert Schneider
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Rn 5

Neben der verhältnismäßigen Teilung ermöglicht § 92 I 1, 1. Alt. auch, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, gilt § 92 I 2:

  • Jede Partei hat ihre eigenen Kosten selbst zu tragen, also sowohl die eigenen Parteikosten als auch die eigenen Anwaltskosten.
  • Die angefallenen Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden hälftig geteilt. Das bedeutet, dass die eine Hälfte von Klägerseite und die andere Hälfte von Beklagtenseite zu tragen ist. Soweit Kläger- und Beklagtenseite aus mehreren Personen bestehen, gilt § 100. Untereinander haften mehrere Kl oder Beklagte also für die jeweilige Hälfte nach Kopfteilen (§ 100 I), sofern nicht nach § 100 IV 1 gesamtschuldnerische Haftung ausgesprochen worden ist.
 

Beispiel:

A und B beantragen, C und D als Gesamtschuldner zu verurteilen. Im Urt, in dem B und C als Gesamtschuldner tw verurteilt werden, hebt das Gericht die Kosten gegeneinander auf.

A, B, C und D tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Eine Kostenerstattung scheidet aus.

Von den Gerichtskosten tragen A und B einerseits und C und D andererseits je die Hälfte (§ 92 I 2). Während sich A und B die auf sie entfallende Hälfte teilen (§ 100 I), haften C und D gesamtschuldnerisch für die andere Hälfte (§ 100 IV 1).

Eine Aufhebung der Kosten kommt grds nur dann in Betracht, wenn beide Parteien etwa in gleicher Höhe obsiegt haben und unterlegen waren. Ansonsten ist verhältnismäßig zu teilen.

Strittig ist, ob die Aufhebung der Kosten nur dann in Betracht kommen soll, wenn jede Partei etwa gleich hohe Kosten hat, so OLG Hamburg (Hambg MDR 85, 770 = Rpfleger 85, 374). Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Würde man die Möglichkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben, nur dann für anwendbar halten, wenn auf beiden Seiten nahezu ...

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