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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 88 ZPO – Mangel ... / F. Kostenlast.

Dr. Udo Burgermeister
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Rn 10

Führt der Mangel der Vollmacht zur Abweisung der Klage oder zur Verwerfung des Rechtsmittels oder ergeht sonst eine Endentscheidung gegen die nicht ordnungsgemäß vertretene Partei, sind die Kosten abw von §§ 91 ff demjenigen aufzuerlegen, der das Auftreten des vollmachtlosen Vertreters veranlasst hat (hM BGH NJW 93, 1865; NJW-RR 98, 63; BAG NZA 05, 1076, 1077; Bambg OLGR 05, 683; Köln r+s 07, 176; Zö/Althammer § 88 Rz 11; Musielak/Voit/Weth § 88 Rz 14). Von dieser Kostenlast nicht erfasst sind die Kosten des angeblich Vertretenen (Ddorf NJW-RR 07, 86). Die nicht ordnungsgemäß vertretene Partei trägt die Kosten dann, wenn sie das Auftreten des Vertreters veranlasst hat (BGH NJW 92, 1458), weil sie die Prozessführung hätte erkennen und verhindern müssen (BGH NJW-RR 97, 510; Köln OLGR 05, 649; Kobl OLGR 06, 465). Dies ist auch der Fall, wenn die nicht geschäftsfähige Partei dem gutgläubigen Vertreter Vollmacht erteilt hat (BGH NJW 93, 1865). Das Risiko der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer erteilten Vollmacht trägt grundsätzlich die Partei (Frankf Beschl v 28.9.15 – 16 W 52/15 Rz 14), die auch die Folgen eines Vollmachtsmissbrauchs zu tragen hat (BGH NJW 17, 2683 [BGH 23.02.2017 - III ZB 60/16] Rz 18). Tritt der vollmachtlose Vertreter in Kenntnis des Mangels auf, trägt er selbst die Kosten (BGH NJW 83, 833 [BVerwG 27.09.1982 - BVerwG 8 C 96.81]; Karlsr MDR 05, 231; Stuttg MDR 10, 1427 [OLG Stuttgart 12.07.2010 - 5 U 33/10]; Zweibr Beschl v 23.6.10 – 4 U 196/09, Rz 17; Frankf Beschl v 8.4.16 – 2 W 2/16 Rz 14f). Es genügt aber nicht, dass er den Mangel infolge Fahrlässigkeit nicht erkennt (BGH NJW 93, 1865 [BGH 04.03.1993 - V ZB 5/93]; BAG NZA 05, 1076, 1077 [BAG 18.07.2005 - 3 AZB 65/04]), denn das Risiko der Unwirksamkeit der von ihr erteilten Vollmacht trägt die...

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