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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 860 ZPO – Pfändung von Gesamtgutanteilen.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

(1) 1Bei dem Güterstand der Gütergemein-schaft ist der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. 2Das Gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners und der Abkömmlinge.

(2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung unterworfen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Vereinbaren die Ehegatten Gütergemeinschaft, § 1415 BGB, ist der Anteil des Ehegatten, bei fortgesetzter Gütergemeinschaft auch der Anteil des Abkömmlings, am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen der freien Verfügung entzogen, §§ 1419 I, 1487 I BGB. Das daher bereits aus § 851 resultierende Pfändungsverbot wird durch § 860 konkretisiert.

B. Regelung bei bestehender Gütergemeinschaft (Abs 1).

 

Rn 2

Ausgeschlossen ist die Pfändung des Anteils eines Ehegatten oder Lebenspartners am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen. Während der bestehenden Gütergemeinschaft oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist eine aufschiebend bedingte Pfändung des Anteils unzulässig (München NJW-RR 13, 527 [OLG München 03.01.2013 - 34 Wx 481/12]), wie aus der Formulierung von Abs 2 folgt. Auch der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben ist während einer bestehenden Gütergemeinschaft unpfändbar (LG Frankenthal Rpfleger 1981, 241; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Walker/Lorenz § 860 Rz 4; nach BGH WM 66, 711, ist der Anspruch auf das Guthaben aber abtretbar). Die Pfändung erfasst nicht das höchstpersönliche Recht, die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen zu können (Musielak/Voit/Flockenhaus § 860 Rz 2). Die Gläubiger des verwaltenden Ehegatten oder Lebenspartners können aber nach den §§ 740, 745 in das Gesamtgut vollstrecken.

C. Regelung bei beendeter Gütergemeinschaft (Abs 2).

 

Rn 3

Auch nach der Been...

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