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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 843 ZPO – Verzicht des Pfandgläubigers.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

1Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. 2Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. 3Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift ermöglicht dem Gläubiger, auf die durch Pfändung und Überweisung erworbenen Rechte zu verzichten. Wegen der mit einer Forderungspfändung verbundenen Risiken, wie der Ersatzpflicht aus § 842 oder einer Drittwiderspruchsklage nach § 771, kann es für den Pfändungsgläubiger sinnvoll sein, die Rechte aufzugeben. § 316 III AO sieht eine entspr Anwendung vor.

B. Verfahren.

 

Rn 2

Verzichtet werden kann auf die Rechte aus Pfändung und Überweisung der Forderung. Zulässig ist der Verzicht bereits nach der Pfändung, also nicht erst nach der Überweisung. Bedeutsam ist die Regelung nur bei einer zur Einziehung überwiesenen Forderung. Bei einer Überweisung der Forderung an Zahlungs statt ist der Verzicht wegen der nach § 835 II eingetretenen Befriedigung vollstreckungsrechtlich folgenlos. Er kann dann aber eine materiell-rechtliche Erklärung beinhalten.

 

Rn 3

Die Verzichtserklärung erfolgt durch eine einseitige Prozesshandlung des Pfändungsgläubigers. Als Prozesshandlung ist der Verzicht bedingungsfeindlich (auflösende Bedingung München OLGR 99, 277, 278), aber bis zum Wirksamwerden der Erklärung widerruflich (Wieczorek/Schütze/Lüke § 843 Rz 3; enger München OLGR 97, 94f). Ein Teilverzicht, etwa um dem Schuldner einen über die Pfändungsfreigrenzen hinausgehenden Betrag zu belassen, ist im Verhältnis zwischen Gläubiger und Drittschuldner wirksam, wenn keine Gesetzesumgehung bezweckt wird. Die Konsequenzen ergeben sich jedoch nicht aus § 843. Im Verhältnis zu einem nachpfändenden Gläubiger ist aber das Pfändungspfandrecht ...

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